Äußerungsrecht und Presserecht

RA Schwarzfischer -Presserecht Persönlichkeitsrecht

RA Schwarzfischer vertritt seine Mandanten außergerichtlich und gerichtlich in allen Bereichen betreffend die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insbesonders im Bereich der sozialen Medien und der Presse.

Über die virale Verbreitung von Berichterstattung und Inhalten über Internet und soziale Medien hat die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein Ausmaß erreicht, das früher nicht vorstellbar war. Entsprechend auch die Schädigung der Reputation der Betroffenen, beispielsweise durch Verletzung des Rechts am eigenen Bild, in vielen Fällen verbunden mit einer falschen oder herabwürdigenden und ehrverletzenden Darstellung.

Die Berichterstattung der Presse bewegt sich immer im Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsfreiheit und den grundgesetzlichen Aufgaben der Presse einerseits und dem Interesse des Betroffenen an persönlicher Integrität bzw. Wahrung seiner Privatsphäre andererseits. Hier ist von der Presse immer eine sorgfältige Abwägung unter Beachtung der von Gesetz und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Grenzen vorzunehmen.

Zunehmend werden, insbesonders von Massenblättern, z.B. im Bereich der sogenannten Verdachtsberichterstattung, also der Berichterstattung in Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren und Strafverfahren, diese Grenzen ohne Rücksicht auf die Privat- oder Intimsphäre der Betroffenen überschritten. Dies aufgrund nachlässiger journalistischer Recherche oder gezielt aus „Sensationsmache“.

Das allgemeine Zivilrecht und das Presserecht gibt dem Betroffenen bei Ehrverletzungen, Verleumdungen, Beleidigungen, unwahren Tatsachenbehauptungen, Verletzungen des Rechts am eigenen Bild, Cybermobbing, unzulässiger Verdachtsberichterstattung und sonstigen Eingriffen in seine persönliche Integrität Ansprüche gegen den Verletzer auf Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf, Nachtrag und Richtigstellung. Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen wird von den Gerichten auch auch Schadenersatz zugesprochen. Die dem Betroffenen entstehenden Anwaltskosten und sonstige Kosten der Rechtsverfolgung sind bei begründeten Ansprüchen vom Verletzer zu tragen.

Verletzungen des Persönlichkeitsrechts verwirklichen häufig auch strafrechtliche Tatbestände, nämlich die Tatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Verleumdung, §§ 185 ff. StGB. Werden Bilder einer Person ins Internet gestellt, kann hierdurch der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verletzt werden, § 201a StGB (Nacktbilder, Intimbilder). Weiter macht sich strafbar gemäß § 33 KUG wer ohne Erlaubnis nach §§ 22, 23 KUG ein Bildnis einer Person verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

RA Schwarzfischer übernimmt die zivilrechtliche und strafrechtliche Vertretung von Betroffenen und die effiziente Durchsetzung ihrer Ansprüche. In vielen Fällen ist schnelles Handeln geboten. Ein Betroffener sollte also nie zu lange zögern, anwaltlichen Rat einzuholen.